Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sollten unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit unserem Angebot zugegangen sein oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so gelten sie dennoch, wenn der Käufer sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens bezüglich der Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
2. Angebot und Umfang der Leistung
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als abgeschlossen, wenn Bestellungen des Käufers sowie verspätete oder modifizierte Annahmen von Angeboten, durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Ggf. ersetzt die Rechnung der Verkäuferin die Auftragsbestätigung.
- Ebenso ist für den Umfang der Lieferungen die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Preise
- Die von uns angegebenen Preise gelten ab Lager vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung.
- Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme oder Ingebrauchnahme zu zahlen.
4. Zahlung
- Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat – vorbehaltlich einer anderen, schriftlichen Vereinbarung – zu 50% bei Auftragserteilung und die Schlusszahlung nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Dieses gilt auch für Teillieferungen.
- Der Käufer gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht oder mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Bei Verzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, falls der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder aber in dieser Höhe nicht entstanden ist.
- Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber unter Vorbehalt entgegen genommen. Diskont und Einzugsspesen hat der Käufer zu tragen. Sollten Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt werden, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort fällig, auch im Falle einer gewährten Stundung. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
- Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.
5. Änderungsvorbehalt
- Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster, Abbildung oder Beschreibung verkauft.
- Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.
- Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen insbesondere bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Bei Nachbestellungen werden weder Farb- noch Maserungsgarantien gewährt.
- Montage
Die Mitarbeiter/Subunternehmer der Verkäuferin sind nicht befugt Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung, Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht die Verkäuferin, sondern der jeweilige Mitarbeiter/Subunternehmer.
- Lieferfrist
- Falls die Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert die Verkäuferin bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
- Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausständen und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei der Verkäuferin an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
- Sollte die Verkäuferin mit einer Lieferung in Verzug geraten und der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, ohne dass eine Lieferung erfolgte, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Entschädigung für nachgewiesenen Schaden für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Verkäuferin gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich der Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung bei laufender Geschäftsverbindung, Eigentum der Verkäuferin.
Beim Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses soll der Eigentumsvorbehalt auch nach Einstellen in das Kontokorrent bzw. nach Saldierung bestehen bleiben.
- Neptune Möbel sind Normmöbel, die aufgrund der Typenvielfalt in die jeweilige Küche eingepasst werden und mit dem Baukörper fest verbunden werden.
- Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
- Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im